Praxis für lösungsorientierte Beratung und Coaching

§ 1. Anwendungsbereich der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Susanne Wieselsberger als lösungsorientierte Lebensberaterin (künftig kurz „SW“) und Klienten als Beratungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Beratungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient sich an Susanne Wieselsberger wendet, zum Zwecke der Beratung und/oder Unterstützung zur Persönlichkeitsentfaltung bzw. zur (Re-)Aktivierung der Selbstheilungskräfte.

3. Susanne Wieselsberger ist berechtigt einen Beratungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn sie den Klienten aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht unterstützen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von Frau Wieselsberger für die bis zur Ablehnung der Beratung und/oder Unterstützung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 2 Inhalt des Beratungsvertrages

1. Frau Wieselsberger erbringt ihre Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung des Klienten anwendet. Davon ausgenommen sind Diagnosen und Therapien die der Ausübung der Heilkunde entspechen.

2. Frau Wieselsberger ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft.

3. Es werden von Frau Wieselsberger Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies Frau Wieselsberger gegenüber deutlich zu erklären.

4. Frau Wieselsberger darf keine Diagnosen, Behandlungen sowie Krankschreibungen vornehmen und sie darf keine Verordnungen im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) vornehmen.

§ 3 Mitwirkung des Klienten

1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet Frau Wieselsberger ist aber in solchen Fällenl berechtigt, die Beratung bzw. Unterstützung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Beratungsinhalte und / oder die angewendeten Methoden verneint und / oder die erforderliche Offenheit für mögliche Veränderungen ablehnt.

2. Da eine Persönlichkeitsentfaltung bzw. eine (Re-)Aktivierung der Selbstheilungskräfte in den eigenen Möglichkeiten des Klienten begründet liegt, kann ein Erfolg seitens Frau Wieselsberger nicht geschuldet bzw. garantiert werden.

§ 4 Honorierung

1. Frau Wieselsberger hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen ihr und dem Klienten vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste von Frau Wieselsberger aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder -Verzeichnisse gelten nicht.

2. Die Honorare sind nach Ende eines jedem Termins vom Klienten bar zu bezahlen. Nach Abschluss der Unterstützung erhält der Klient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 5 Vertraulichkeit der Termininhalte

1. Frau Wieselsberg behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Anliegen, der Beratungen und der energetischen Unterstützungen sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Frau Wieselsberger aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, mit der energetischen Unterstützung bzw. den Methoden persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Tätigkeitsausübung stattfinden, und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

3. Frau Wieselsberger führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz 2 bleibt unberührt.

4. Sofern der Klient eine Akte verlangt, wird sie durch Frau Wieselsberger kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte erstellt. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Akte für den Klienten in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

§ 6 Rechnungsstellung

1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Klient auf Wunsch nach Abschluss der Beratungs-/Unterstützungsphase eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.

2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Klienten sowie den Beratungs- / Unterstützungszeitraum, alle Leistungsarten bzw. Methoden. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird ausgewiesen, falls die Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Mootsthenning, 01.Januar 2013 

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